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Kosten (Quelle: http://rae-sh.com/kosten)

Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich nicht über die Kosten aufklären, denn von einer Kostenpflicht muss der Rechtssuchende stets ausgehen. Mit einer kostenlosen Tätigkeit dürfe nicht gerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az. IX ZR 89/06). Unsere Kanzlei versteht, dass Mandanten bevor sie einen Anwalt beauftragen, interessiert sind welche Kosten für die anwaltliche Tätigkeit auf Sie zukommen. Deshalb steht SH Rechtsanwälte beim Thema Kosten für Offenheit, Transparenz und Klarheit. Daher sollten sie Folgendes über die Vergütung unserer anwaltlichen Tätigkeit an dieser Stelle wissen:

Was kostet eine erste Beratung?

Jeden Tag erhalten wir mehrere Dutzend Anrufe und E-Mails, in denen Menschen unseren anwaltlichen Rat suchen. Oft schildern sie uns dann ein konkretes Problem und fragen nach der grundsätzlichen Rechtslage und den Möglichkeiten, rechtlich hiergegen vorzugehen. Gelegentlich sind es aber auch nur ganz bestimmte (und nur vermeintlich „kurze“) Fragen.

Selbstverständlich freut uns dies grundsätzlich sehr, zeigt es doch, dass wir von Rechtssuchenden als Fachkanzlei und als deren potentielle rechtliche Vertreter positiv wahrgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass auch eine erste Beratung Geld kostet.

Wir geben Ihnen gerne eine erste Einschätzung oder Auskunft im Rahmen eines Telefongesprächs oder per E-Mail, ob und ggf. was in der jeweiligen Situation unternommen werden kann. Dennoch müssen wir um Ihr Verständnis bitten, dass wir eine nach wirtschaftlichen Grundsätzen arbeitende Fachanwalts- und Steuerkanzlei sind. 

Für eine Erstberatung berechnen wir grundsätzlich die gesetzliche Erstberatungsgebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von 249,90 EUR inkl. USt.

Hiervon erfasst ist entweder - je nachdem was Sie wünschen - ein persönlicher Besprechungstermin in unseren Kanzleiräumlichkeiten, ein Telefonat oder die Beantwortung Ihrer Frage(n) per E-Mail.

Bei unserer Erstberatung nehmen wir uns Zeit  Sie kennenzulernen und gehen auf Ihre persönliche Situation ein. Sie erhalten eine reelle Ersteinschätzung der Chancen und Risiken und haben dann unabhängig davon, ob Sie sich für ein weiter führendes Mandat entscheiden, eine fundierte Entscheidungsgrundlage mit Kostenaufstellung. 

Nicht erfasst hiervon sind Folgeberatungen oder das Erstellen von Schreiben oder Gutachten sowie die Prüfung umfangreicherer Unterlagen oder Vertragswerke. Ob es sich noch um eine Erstberatung handelt oder eine Folgeberatung, ist eine Einzelfallentscheidung und liegt stets im Ermessen des jeweiligen zuständigen Rechtsanwalts.

Ich benötige eine telefonische Auskunft. Geht das?

Ja, auch das ist möglich.

  1. Sie senden uns über das » Formular „Mandantenfragebogen“, welches Sie im Formularcenter finden, eine Sachverhaltsschilderung und ggf. die Unterlagen zu.

  2. Wir prüfen den Sachverhalt und teilen Ihnen sodann mit, ob wir Ihr Mandat übernehmen können.

  3. Sie überweisen die Erstberatungsgebühr.

  4. Wir rufen Sie an und beraten Sie.

Was kostet die Bearbeitung meines Mandats?

Zu den Kosten der Erstberatung s.o. 

Erteilen Sie nach der Erstberatung das Mandat oder ist gar keine Erstberatung notwendig, da Sie sich schon zur direkten Erteilung des Mandats entschlossen haben, so fallen Kosten an, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten.

Grundsätzlich ist die Höhe der Kosten von dem Gegenstandswert abhängig, d.h. je geringer der Betrag ist, um den Streit entbrannt ist, desto geringer sind auch die Anwaltskosten. Die genaue Höhe der Kosten ist aber auch von weiteren Faktoren abhängig, wie z.B. Dauer, Umfang und Schwierigkeit der Sache. So kann oft erst nach Abschluss des Mandats die genaue Höhe der Kosten ermittelt werden.

Selbstverständlich können wir Ihnen aber auch vorab annähernd und unverbindlich die erwarteten Kosten mitteilen.

Ich bin rechtsschutzversichert. Muss ich trotzdem mit Rechtsanwaltskosten rechnen?

Wenn die Deckungszusage erteilt wurde, werden von der Rechtsschutzversicherung auch sämtliche Kosten - sowohl Rechtsanwalts- als auch Gerichtskosten - gezahlt. Haben Sie eine Selbstbeteiligung (häufig 150,00 EUR) vereinbart, dann müssen Sie die Selbstbeteiligung selbst tragen. Diese Selbstbeteiligung kann entfallen, wenn unsere Kanzlei durch Ihre Rechtsschutzversicherung empfohlen wird.

Wer kümmert sich um die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung?

Sie oder wir. Grundsätzlich können Sie vor dem Besuch beim Rechtsanwalt selbst die Deckungszusage einholen. Wir bieten Ihnen die Einholung der Deckungszusage als Serviceleistung an. Solange sich hieraus kein umfangreiches Problem entwickelt, ist dies auch bei uns kostenfrei.

Kann die Rechtsschutzversicherung auch die Deckungszusage ablehnen?

Das hängt davon ab, wie weitgehend Sie sich rechtsschutzversichert haben. Hierfür ist ein Blick in Ihre Police notwendig. Die Deckungszusage kann auch aus Kulanz gewährt werden. Es lohnt sich in jedem Fall, bei der Versicherung nachzufragen.

Werden Verteidigergebühren übernommen?

Strafsachen sind in den Allgemeinen Rechtschutzversicherungsbedingungen (ARB) grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht aber für Delikte, die fahrlässig begangen wurden (z.B. fahrlässige Körperverletzung). Wird man wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, muss man die Rechtsanwaltskosten selbst tragen.

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten. Lohnt sich der Weg zum Rechtsanwalt überhaupt?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, müssen Sie sich über Kosten keine Gedanken machen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Bescheid nicht rechtmäßig ist, sollten Sie daher immer Ihren Rechtsanwalt aufsuchen. Nach Einsicht in die Bußgeldakten kann Ihnen der Anwalt dann Auskunft geben, ob sich ein gerichtliches Verfahren lohnt oder der Einspruch zurückgenommen werden sollte.

Kann der Rechtsanwalt einen Vorschuss verlangen?

Ja, ob er es tut, liegt in seinem Ermessen und ist meist abhängig von vielen Faktoren, wie zum Beispiel der Dauer des Verfahrens.

Ich habe den Prozess gewonnen. Muss jetzt nicht der Gegner meine Anwaltskosten zahlen?

Die Anwaltskosten müssen Sie erst einmal selbst zahlen. In der Regel haben Sie aber einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner. Diesen Anspruch machen wir für Sie geltend.

Im Arbeitsrecht gibt es im erstinstanzlichen Verfahren generell keine Kostenerstattung. Dies ist in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Das bedeutet: Selbst wenn Sie Ihre Klage gewinnen, müssen sie Ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen, wenn Sie keine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung haben.

Ich weiß, dass mein Schuldner momentan nicht zahlungsfähig ist. Soll ich trotzdem klagen?

Das sollten Sie, wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Forderung verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Haben Sie aber ein z.B. ein Urteil erfogreich erstritten, tritt Verjährung erst in 30 Jahren ein. Sie können also abwarten bis der Schuldner wieder zahlungsfähig ist und ihn dann zur Zahlung auffordern.

Kann auch ein Stundensatz vereinbart werden?

Ja. Im außergerichtlichen Bereich bieten wir auch die Abrechnung eines Stundensatzes an. Dies kann im Einzelfall günstiger, aber auch teurer sein als die Abrechnung nach Gegenstandswert. Insbesondere bei Vertragsprüfungen oder dem Entwerfen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden häufig Stundensätze vereinbart.

Kann ich mit dem Rechtsanwalt eine Erfolgshonorar vereinbaren, so dass ich den Rechtsanwalt nur bezahlen muss, wenn ich den Prozess gewinne?

Ja. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlaubt dies aber nur in gerichtlichen Verfahren und unter ganz bestimmten und engen Voraussetzungen (vgl. § 4 a RVG). Sollten Sie nicht in der Lage sein, die regulären Gebühren zu bezahlen, so prüfen wir gerne, ob im Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart werden kann.

Ist eine Prozesskostenhilfe möglich?

Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn Sie nur geringe monatliche Einnahmen haben oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialleistungen beziehen. Sollten Sie selbst ein Gerichtsverfahren anstreben, so ist weitere Voraussetzung, dass der von Ihnen gewünschte Rechtsstreit eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat.

Ist eine Prozessfinanzierung möglich?

Vor allem, wenn es um viel Geld geht, nehmen Privatpersonen und Unternehmer, die ihr Recht vor Gericht durchzusetzen wollen, automatisch ein hohes Kostenrisiko auf sich. Wenn Sie das Prozesskostenrisiko nicht selber tragen möchten, können Sie es mit unserer Hilfe auf eine Prozessfinanzierungsgesellschaft übertragen. Diese trägt dabei in jedem Fall die Anwaltskosten und die Sachverständigen- und Gerichtskosten. Im Falle des Prozessverlustes übernimmt sie auch die gegnerischen Anwaltskosten, so dass Sie keinerlei Kostenrisiko tragen müssen. Als Gegenleistung erhält die Prozessfinanzierungsgesellschaft einen vorher vereinbarten Anteil an dem Erfolg Ihres Prozesses. Dieser Anteil liegt – je nach Sachlage – häufig zwischen 10% und 30% der erstrittenen Summe.

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